Amtliche Meldung

Merkblatt zum Thema „Verbrennen pflanzlicher Abfälle“

Position des Kreises Herzogtum Lauenburg

Einige Anfragen und mehrere in den letzten Jahren festgestellte Verstöße gegen  die geltenden Vorschriften haben gezeigt, dass es nach wie vor Zweifelsfragen bei der Entsorgung von pflanzlichen Abfällen gibt. Insbesondere spielt die Frage eine Rolle, ob und wenn ja, unter welchen Umständen pflanzliche Ab­ fälle verbrannt werden dürfen und welche Bestimmungen z. B. bei der Durchführung von Osterfeuern zu beachten sind.

1.   Osterfeuer
Osterfeuer sind Brauchtumsfeuer, bei denen die abfallrechtlichen Bestimmungen des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) nicht heranzuziehen sind, sofern als Brennmaterial lediglich unbehandeltes Holz, Baumschnitt und ggf. Tannenbäume verwendet werden. In diesem Fall ist davon auszugehen, dass die Stoffe nicht beseitigt, sondern im Rahmen der Brauchtumsveranstaltung Mittel zum Zweck sind. Das Verbrennen von Weihnachtsbäumen ist ähnlich einzustufen wie die Brauchtumsfeuer, sofern diese Veranstaltungen bereits eine langjährige Tradition darstellen. Zustimmungen sollten restriktiv und nur in Fällen erfolgen, in denen nachweislich auch in den Vorjahren bereits derartige Veranstaltungen durchgeführt wurden. Es gibt keinen Sachzwang zum Verbrennen der Tannenbäume, weil ausreichende alternative Entsorgungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen. Bei der Durchführung von Brauchtumsfeuern sind aber folgende weitere Rechtsnormen zu beachten.

1.1 Naturschutzrecht
Aus der Sicht des Naturschutzes ist insbesondere das Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG) relevant. Im Einzelfall kann ein Osterfeuer als Eingriff in Natur und Landschaft nach § 8 LNatSchG angesehen werden. Sofern Zweifel bei der Einordnung bestehen, sollte im Vorwege bei der unteren Naturschutzbehörde des Kreises eine entsprechende Stellungnahme eingeholt werden. Darüber hinaus können, je nach der Wahl des Standortes, Naturschutz- und Landschaftsschutz-verordnungen betroffen sein. Für eine Beurteilung ist auch hier die untere Naturschutzbehörde des Kreises zuständig.

1.2 Ordnungsrecht
Nach wie vor hat bei der Durchführung von Osterfeuern und anderen Brauch­ tumsveranstaltungen die Landesverordnung zum Schutze der Wälder, Moore und Heiden vom 31.01.2013 mit ihren Verboten Gültigkeit. Die Brandverhütungs-Verordnung ist in der Zwischenzeit durch Zeitablauf außer Kraft getreten. An deren Stelle sollten bei der Zulassung von Brauchtumsfeuern die allgemeinen ordnungsrechtlichen Grundsätze zur Gefahrenabwehr herangezogen wer­ den.

Bei der Durchführung der Osterfeuer sind daher folgende Kriterien zu beachten, die je nach Größe des Feuers und der Veranstaltung flexibel angewandt werden sollten:

  • Antrag oder Anzeige bei der örtlichen Ordnungsbehörde mit Beschreibung des Vorhabens ei Ort, Zeit und Benennung der Verantwortlichen.
  • Zum Schutz von Kleinlebewesen und Gelegen darf das Brennmaterial frühestens drei Tage vor der Veranstaltung aufgesetzt werden oder es ist vor dem Abbrennen umzusetzen.
  • Zum Anbrennen des Brauchtumsfeuers können Stroh, Papier und Pappe in geringe Mengen oder sonstige allgemein übliche Brennhilfen, wie z. Feueran­ zünder, verwendet werden. Nicht zugelassen sind Benzin, Altöl, Autoreifen, behandelte oder lackierte Hölzer, Kunststoffe und ähnliche Abfälle.
  • Um eine Gefährdung des Wohls der Allgemeinheit auszuschließen, sind entsprechende Vorsorgemaßnahmen zu ergreifen (Brandschutz, Absperrungen ä.).
  • Übriggebliebene Brandreste sind nach der Veranstaltung ordnungsgemäß zu entsorgen und die Abbrennfläche mit Boden abzudecken.

2. Entsorgung von pflanzlichen Abfällen durch Verbrennen
Neben den Brauchtumsfeuern ist die Entsorgung von pflanzlichen Abfällen durch Verbrennen nur noch sehr eingeschränkt zulässig. Hier ist neben den bereits genannten natur- und ordnungsrechtlichen Rege­lungen bei den Brauchtums-feuern besonders das Abfallrecht zu beachten.

2.1  Rechtliche Regelungen
Die Entsorgung von pflanzlichen Abfällen ist insbesondere im Kreislaufwirtschafts (KrWG), in der Landesverordnung über die Entsorgung von pflanzlichen Abfällen außerhalb von Abfallentsorgungsanlagen vom 11.05.2021 sowie in der Abfallwirtschaftssatzung des Kreises geregelt.

2.2  Kreislaufwirtschaftsgesetz
Im § 28 Abs. 1 KrWG ist der allgemeine Entsorgungsgrundsatz enthalten, nach dem Abfälle nur in dafür zugelassenen Anlagen oder Einrichtungen behandelt, gelagert oder abgelagert werden dürfen. Dieser Grundsatz findet auch auf die Entsorgung von pflanzlichen Abfällen Anwendung. Um die Ordnung der Besei­ tigung zu gewährleisten, sind im § 17 KrWG für die Erzeuger und Abfallbesitzer Überlassungspflichten an die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger festge-schrieben worden. Verbunden damit sind die Verwertungs- und Beseitigungs­ verpflichtungen der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger, die im § 16 KrWG festgelegt sind. Es sind somit pflanzliche Abfälle den öffentlich-rechtlichen Ent­ sorgungsträgern zu überlassen, soweit sie nicht verwertet werden können oder Ausnahmetatbestände zum Tragen kommen.

2.3  Landesverordnung über die Entsorgung von pflanzlichen Abfällen außerhalb von Abfall-entsorgungsanlagen vom 11.05.2021

-Zulassung im Einzelfall-
Das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen außerhalb von Abfallbeseitigungsan­ lagen zum Zweck der Beseitigung durch die Erzeuger, die Besitzerin oder den Besitzer ist im Einzelfall zulässig, wenn 1. bei Personen, die der Pflicht zur Ver­ wertung nach § 7 Abs.4 KrWG unterliegen, die Pflicht zur Verwertung aus den in § 7  KrWG Absatz 4 genannten Gründen nicht zu erfüllen ist und eine Überlassung an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger technisch nicht möglich ist oder wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann, 2. bei Personen, die der Überlassungspflicht nach § 17 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 KrWG unterlie gen, es ihnen nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist, die pflanzli­chen Abfälle einem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu überlassen und 3. eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit nach § 15 Absatz 2 KrWG nicht zu besorgen ist. Das Verbrennen pflanzlicher Abfälle nach Abs. 1 soll nur auf dem Grundstück durchgeführt werden, auf dem sie angefallen sind.

Das Vorliegen der Voraussetzung nach Absatz 1 und das Grundstück, auf dem das Verbrennen durchgeführt werden soll, sind der zuständigen Behörde mindestens fünf Werktage vor dem Verbrennen anzuzeigen.

2.4 Abfallwirtschaftssatzung des Kreises Herzogtum Lauenburg
In § 4 der Abfallwirtschaftssatzung sind die Anschluss- und Überlassungsrech­te/-pflichten für Abfallerzeuger und -besitzer festgelegt und die Grundstücke aufgeführt, die an die öffentliche Abfallentsorgung anzuschließen sind. Im § 4 Abs. 5 der Abfallwirtschaftssatzung ist festgelegt, dass kompostierbare Abfälle, die auf anschlusspflichtigen Grundstücken anfallen, bei den von der Abfallwirtschafts-gesellschaft Herzogtum Lauenburg mbH benannten Stellen anzuliefern oder über die Biotonne zu entsorgen sind, sofern keine fach- und sachgerechte Eigenkompostierung erfolgt. Die Landesverordnung über das Be­ seitigen von pflanzlichen Abfällen außerhalb von zugelassenen Abfallentsorgungsanlagen findet in der Regel entsprechend nur auf die Grundstücke Anwendung, die nicht der Anschlusspflicht des § 4 Abs. 1 der Satzung unterliegen. Hierbei handelt es sich in erster Linie um unbewohnte Grundstücke, die forst­wirtschaftlich, landwirtschaftlich oder ähnlich genutzt werden oder Brachflächen darstellen.

2.5   Zulassung einer Ausnahme gemäß § 28 Abs.2 KrWG
In Fällen die nicht unter die Regelungen der o.g. Landesverordnung fallen, kann der Kreis als untere Abfallentsorgungsbehörde im Einzelfall Ausnahmen von dem Entsorgungsgrundsatz zulassen, dass Abfälle zum Zwecke der Beseitigung nur in den dafür zugelassenen Anlagen oder Einrichtungen behandelt, gelagert oder abgelagert werden dürfen. Da das Verbrennen von Abfällen eine Abfallbe­ handlung darstellt, kann auf diesem Wege auch das Verbrennen von pflanzli­ chen Abfällen zugelassen werden. Eine gebührenpflichtige Ausnahmezul assung erfolgt aber grundsätzlich nur in gesondert gelagerten Fällen. Ein entsprechen­ der schriftlicher und begründeter Antrag wäre für diesen Fall bei der unteren Abfallentsorgungsbehörde des Kreises einzureichen.

3. Verbrennen von pflanzlichen Stoffen als Produktverwendung
Zulässig ist nach abfallrechtlichen Vorschriften nach wie vor die Benutzung von Grillfeuern, Lagerfeuern oder offenen Kaminen im Garten, wenn hierfür zulässi­ges Brennmaterial verwendet wird und von der Feuerstelle keine Gefahren für das Wohl der Allgemeinheit ausgehen. Analog ist für diese Fälle die Verord­nung über Kleinfeuerungsanlagen (1. BlmSchV) heran zu ziehen. Die Vorausset­zung, die für das Betreiben offener Kamine gelten, sind hier sinngemäß insbe­sondere für das Brennmaterial anzuwenden. Als Brennmaterial darf nur naturbelassenes stückiges Holz einschließlich anhaftender Rinde, beispielsweise in Form von Scheitholz, Hackschnitzeln sowie Reisig und Zapfen verwendet wer­ den. Das Holz muss lufttrocken sein und sollte entsprechend mind. zwei Jahre abgelagert sein. Bei dieser Art der Verwendung ist das Brennmaterial als Pro­dukt anzusehen und fällt damit nicht unter die abfallrechtlichen Bestimmun­gen.

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