Abstände von Bäumen, Sträuchern und Hecken: Nachbarrechtsgesetz für Schleswig-Holstein
Zu Abständen von Hecken, Bäumen und Sträuchern zwischen zwei Grundstücken gibt es in Schleswig-Holstein Abstandsreglungen, die auf Grundlage der Höhe berechnet werden.
Das Nachbarrechtsgesetz für das Land Schleswig-Holstein regelt in § 37 die Grenzabstände:
„Der Eigentümer und der Nutzungsberechtigte eines Grundstücks haben mit Bäumen, Sträuchern und Hecken (Anpflanzungen) von über 1,20 m Höhe einen solchen Abstand zum Nachbargrundstück einzuhalten, dass für jeden Teil der Anpflanzung der Abstand mindestens ein Drittel seiner Höhe über dem Erdboden beträgt. Der Abstand wird waagerecht und rechtwinklig zur Grenze gemessen.
Anpflanzungen, die über die zulässige Höhe oder den zulässigen Abstand hinausgewachsen sind, sind auf Verlangen des Eigentümers des Nachbargrundstücks auf die zulässige Höhe oder den zulässigen Abstand zurückzuschneiden, wenn der Eigentümer oder der Nutzungsberechtigte sie nicht beseitigen will. Die Verpflichtung nach Satz 1 darf nur unter Beachtung der nach § 39 Absatz 5 Nummer 2 des Bundesnaturschutzgesetzes bestehenden Beschränkungen erfüllt werden.“
Grundsätzlich dürfen Anpflanzungen nicht so in den öffentlichen Bereich hineinwachsen, dass die Verkehrssicherheit beeinträchtigt wird. Dann kann der Straßenbaulastträger den Rückschnitt verlangen.
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