[Amtlicher Beitrag] Amtliche Bekanntmachung für die Gemeinde Trappenkamp: Satzung der Gemeinde Trappenkamp über die Wärmeversorgung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche Fernwärmeversorgungsanlage (Fernheizwerk)
Satzung der Gemeinde Trappenkamp über die
Wärmeversorgung der Grundstücke und den
Anschluss an die öffentliche
Fernwärmeversorgungsanlage (Fernheizwerk)
Aufgrund der §§ 4, 17 und 18 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein sowie § 109 GEG (jeweils in der zur Zeit geltenden Fassungen) wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung der Gemeinde Trappenkamp vom 13.11.2025 die bestehende Fassung neu gefasst und folgende Satzung erlassen.
§ 1
Allgemeines
(1) Die Gemeinde Trappenkamp betreibt durch ihren Eigenbetrieb „Gemeindewerke Trappenkamp“ eine öffentliche Fernwärmeversorgungsanlage als öffentliche Einrichtung. Ziele der Satzung sind der Klima- und Ressourcenschutz, insbesondere
- a) die Vermeidung bzw. Senkung von Treibhausgasemissionen,
- b) die Vermeidung bzw. Senkung von schädlichen Immissionen aus Feuerungsanlagen und
- c) die Vermeidung bzw. Senkung der Verwendung fossiler Energieträger wie Kohle, Erdgas und Heizöl
durch den Ausbau des Fernwärmenetzes und die Nutzung von Fernwärme, die in Anlagen unter Einsatz von Kraft-Wärme-Kopplung, durch Nutzung erneuerbarer Energien, durch Nutzung von Abwärme oder vergleichbaren Technologien erzeugt und im Fernwärmegebiet verteilt wird. Hierdurch soll eine möglichst sichere, preisgünstige, umweltverträgliche und treibhausgasneutrale leitungsgebundene Versorgung der Allgemeinheit mit Fernwärme, die zunehmend auf erneuerbaren Energien beruht, erreicht werden.
(2) Art und Umfang der Fernwärmeversorgungsanlage, den Zeitpunkt ihrer Herstellung, Erweiterung und Erneuerung sowie Art und Zustand des Wärmeträgers bestimmt die Gemeinde.
(3) Bestandteile der Versorgungsanlage sind:
a) die zentralen Anlagen, bestehend aus dem Fernheizwerk sowie den Block- und Unterstationen,
b) die Versorgungsleitungen, bestehend aus den im öffentlichen Verkehrsraum oder auf privatem Grund und Boden liegenden Hauptleitungen,
c) die Grundstücksanschlussleitungen von der Fernwärmeversorgungsleitung bis zur Grundstücksgrenze,
d) die Hausanschlussleitungen von der Grundstücksgrenze bis einschließlich der Hauptabsperrventile der Vor- und Rücklaufleitungen in der Übergabestation (einschl. aller Mess- und Regeleinrichtungen).
(4) Gegenstand der Fernwärmeversorgung nach dieser Satzung ist die Lieferung von Wärme zu Heizzwecken, zur Aufbereitung von Warmwasser sowie zu allen sonstigen geeigneten Verwendungszwecken.
§ 2
Anschluss- und Benutzungsrecht
(1) Jeder Eigentümer eines im Gebiet der Gemeinde Trappenkamp liegenden bebauten oder bebaubaren Grundstücks, das unmittelbar an einer Straße (Weg, Platz) liegt oder durch eine Straße (Weg, Platz) erschlossen ist, d. h. einen unmittelbaren Zugang oder eine Zufahrt zu einer Straße (Weg, Platz) hat, in der sich eine betriebsfertige Versorgungsleitung befindet, ist vorbehaltlich der Einschränkung in § 3 berechtigt, zu verlangen, dass sein Grundstück an die Fernwärmeversorgung angeschlossen wird (Anschlussrecht).
(2) Nach dem betriebsfertigen Anschluss des Grundstücks an die Fernwärmeversorgung haben die Anschlussnehmer das Recht, die benötigten Wärmemengen aus den Versorgungsanlagen zu entnehmen (Benutzungsrecht).
§ 3
Begrenzung des Anschlussrechts
(1) Ist der Anschluss (§ 2 Abs. 1) wegen der besonderen Lage des Grundstücks oder aus sonstigen rechtlichen, tatsächlichen oder betriebswirtschaftlichen Gründen mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden oder sind dafür besondere Maßnahmen und Aufwendungen erforderlich, dann kann die Gemeinde den Anschluss versagen. Dies gilt nicht, wenn der Antragsteller sich bereit erklärt, neben dem Anschlussbeitrag auch die entstehenden Mehrkosten für den Bau und ggf. für den Betrieb zu tragen. In diesem Falle hat er auf Verlangen angemessene Sicherheit zu leisten.
(2) Sind die Gründe, die zur Versagung des Anschlusses geführt haben, fortgefallen, ist nach dieser Satzung zu verfahren.
§ 4
Anschlusszwang
(1) Jeder Eigentümer eines Grundstücks, das durch eine Straße (Weg, Platz) erschlossen ist (§ 2 Abs. 1), in der sich eine betriebsfertige Versorgungsleitung befindet, ist vorbehaltlich § 3 Abs. 1 und § 6 verpflichtet, sein Grundstück an die Fernwärmeversorgung anzuschließen, sobald es mit einem Gebäude oder mit mehreren Gebäuden bebaut ist oder mit der Bebauung begonnen wird und auf ihm Wärmeverbrauchsanlagen betrieben werden sollen (Anschlusszwang).
(2) Die Gemeinde gibt öffentlich bekannt, welche Straßen mit betriebsfertigen Versorgungsleitungen versehen sind. Mit Ablauf eines Monats nach erfolgter öffentlicher Bekanntgabe ist der Anschlusszwang wirksam.
§ 5
Benutzungszwang
(1) Der gesamte Wärmebedarf nach § 1 Abs. 4 ist ausschließlich aus den Fernwärmeversorgungsanlagen zu entnehmen.
(2) In Wohn- und Aufenthaltsräumen bleibt der Betrieb von Kaminen, Kaminöfen und Kachelöfen, die mit Holz beheizt werden, von § 5 Abs. 1 unberührt, soweit sie den geltenden rechtlichen Anforderungen an ihren Betrieb entsprechen.
§ 6
Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang
(1) Ein Grundstück kann auf Antrag von den Verpflichtungen zum Anschluss an die Fernwärmeversorgung und von der Benutzung befreit werden, wenn
- a) im Einzelfall durch den Anschluss oder die Benutzung nachweislich ein mit den Satzungszielen nicht zu rechtfertigender Härtefall entsteht und
- b) die Befreiung mit dem öffentlichen Interesse vereinbar ist, insbesondere die Befreiung der Gemeinde wirtschaftlich zumutbar ist.
Die Befreiung kann ferner erteilt werden, wenn die Befreiung im überwiegenden öffentlichen Interesse erforderlich ist.
(2) Ein Grundstück soll auf Antrag von den Verpflichtungen zum Anschluss an die Fernwärmeversorgung und von der Benutzung befreit werden, wenn die Befreiung die Ziele der Satzung (§ 1 Abs. 1 Sätze 2 und 3) durch Betrieb einer eigenen Wärmeerzeugungsanlage mindestens genauso gut erfüllen kann wie die Versorgung durch Fernwärme. Die Ziele der Satzung erfüllen Wärmeerzeugungsanlagen insbesondere dann nicht, wenn sie
- a) fossilen Brennstoffe verbrennen,
- b) zu einem höheren Jahresprimärenergiebedarf (gemäß der Definition des § 3 Abs. 1 Nr. 15 GEG) führen als die Versorgung mit Fernwärme und
- c) den Wärmebedarf des Verpflichteten nicht vollständig decken.
3) Die Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang ist schriftlich bei der Gemeinde zu beantragen und unter Beifügung der erforderlichen Unterlagen zu begründen.
(4) Eine Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang wird widerruflich oder befristet erteilt.
(5) Eine Befreiung kann sowohl ganz als auch teilweise, z. B. für einzelne Anlagen, Arten von Anlagen oder Verwendungszwecke nach § 1 Abs. 4 erteilt werden.
§ 7
Anschlussantrag; Geltung des Privatrechts für Anschluss- und Versorgung
(1) Die Herstellung eines Anschlusses an die Fernwärmeversorgung ist vom Grundstückseigentümer mit einem bei der Gemeinde erhältlichen Formblatt für jedes Grundstück (bei Neubauten oder genehmigungspflichtigen Änderungen zusammen mit dem Bauantrag) zu beantragen. Mit dem Antrag hat der Grundstückseigentümer alle zur Ermöglichung einer Wärmebedarfsrechnung notwendigen Angaben entsprechend den Vorgaben der Gemeinde zu machen.
(2) Der Anschluss und die Versorgung mit Fernwärme erfolgen auf privatrechtlicher Grundlage.
§ 8
Begriff des Grundstücks
(1) Grundstück im Sinne dieser Satzung ist unabhängig von der Eintragung im Liegenschaftskataster und im Grundbuch jeder zusammenhängende Grundbesitz, der eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet.
(2) Befinden sich auf einem Grundstück mehrere Gebäude, so können für jedes dieser Gebäude die für Grundstücke maßgeblichen Vorschriften dieser Satzung angewandt werden; die Entscheidung hierfür trifft die Gemeinde.
§ 9
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der Gemeinde Trappenkamp über die Wärmeversorgung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche Fernwärmeversorgungsanlage (Fernheizwerk) in der Fassung vom 09.12.2016 außer Kraft.
Trappenkamp, den 01.12.2025
Harald Krille (L.S.)
(Bürgermeister)



