[Amtlicher Beitrag] Amtliche Bekanntmachung für die Gemeinde Trappenkamp: 1. Nachtragssatzung zur Satzung der Gemeinde Trappenkamp über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes „Ortszentrum“ vom 16.12.2020
Amtliche Bekanntmachung der Gemeinde Trappenkamp
1. Nachtragssatzung
zur Satzung
der Gemeinde Trappenkamp
über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes
„Ortszentrum“ vom 16.12.2020
Aufgrund des § 142 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie § 214 Abs. 4 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBI. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20.12.2023 (BGBl. 2023 I Nr. 394), i. V. m. § 4 Abs. 1 Satz 1 der Gemeindeordnung (GO) für Schleswig-Holstein in der Fassung vom 28.02.2003 (GVOBI. 2003, S. 57), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13.12.2024 (GVOBI. 2024, S. 957), wird nach Beschluss der Gemeindevertretung der Gemeinde Trappenkamp am 06.03.2025 folgende 1. Satzung zur Änderung der Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes „Ortszentrum“ erlassen:
Artikel 1
Die Satzung der Gemeinde Trappenkamp über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes „Ortszentrum“ vom 16.12.2020 wird wie folgt geändert:
§ 5 Frist wird aufgehoben.
Artikel 2
Diese 1. Nachtragssatzung tritt mit ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Trappenkamp, den 01.12.2025
gez. Harald Krille
Bürgermeister
Hinweise bei Bekanntmachung der 1. Nachtragssatzung
Beim Beschluss der Sanierungssatzung wurde in der Sanierungssatzung die Frist bis zum 10.12.2035 festgelegt, in der die Sanierungsmaßnahmen durchgeführt werden sollen. Kann die Sanierung nicht innerhalb der Frist durchgeführt werden, kann die Frist durch Beschluss verlängert werden (§ 142 Abs. 3 Satz 4 BauGB).
Mit dieser Bekanntmachung tritt die 1. Nachtragssatzung der Sanierungssatzung gemäß §143 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit § 68 des Allgemeinen Verwaltungsgesetzes für das Land Schleswig-Holstein (LVwG) in Kraft.
Gemäß § 215 Abs. 1 BauGB ist die Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und der in § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB bezeichneten Mängel der Abwägung unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde Trappenkamp unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhaltes geltend gemacht worden sind.
Unbeachtlich ist ferner eine Verletzung der in § 4 Abs. 3 GO bezeichneten landesrechtlichen Vorschriften über die Ausfertigung und Bekanntmachung der Satzung sowie eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der GO, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Gemeinde Trappenkamp unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, die die Verletzung ergibt, geltend gemacht worden ist.
Auf die besonderen sanierungsrechtlichen Vorschriften der §§ 152 bis 156 a BauGB wird hingewiesen. Diese können – neben anderen einschlägigen Vorschriften – und der Sanierungssatzung einschließlich Anlage von jedermann beim Amt Bornhöved, Am Markt 3, Abteilung Bauen und Planen, Zimmer Nr. A 21, während der Öffnungszeiten für den Publikumsverkehr (siehe unter www.amt-bornhoeved.de) eingesehen werden.
Trappenkamp, den 01.12.2025
gez. Harald Krille
Bürgermeister


