[Amtlicher Beitrag] Amtliche Bekanntmachung für die Gemeinde Trappekamp

Richtlinie der Gemeinde Trappenkamp zur Bildung einer Sozialstaffel für die Inanspruchnahme des Ganztagsangebotes der Grundschule Trappenkamp
-Sozialstaffelrichtlinie-

Die Gemeinde Trappenkamp gewährt auf freiwilliger Basis eine Ermäßigung der Benutzungsgebühr für die vorhandenen Betreuungsangebote an der Grundschule Trappenkamp.

Die festgelegte Benutzungsgebühr bildet die Bemessungsgrundlage für die Sozialstaffel.

Eine kombinierte Ermäßigung nach § 1 Abs. 3 (Erwerbsermäßigung) und § 2 (Geschwisterermäßigung) wird nicht gewährt. Den Erziehungsberechtigten wird grundsätzlich die Einstufung in die Sozialstaffel gewährt, die für sie zu einem günstigeren Ergebnis führt, das heißt, in der sie die geringere Benutzungsgebühr zahlen.

§ 1
Sozialstaffel nach Art und Höhe des Einkommens
(Erwerbsermäßigung)

  1. Die Gemeinde Trappenkamp übernimmt ganz oder teilweise die Benutzungsgebühr (mit Ausnahme der Kosten der Verpflegung), die für eine Inanspruchnahme seiner Betreuungsangebote für Kinder zu entrichten sind, wenn die Belastung den Erziehungsberechtigten und dem Kind finanziell nicht zuzumuten ist.
  2. Nicht zuzumuten ist die Belastung, wenn Eltern oder Kinder
    • Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II,
    • Leistungen nach dem Dritten oder Vierten Kapitel des SGB XII,
    • Leistungen nach den §§ 2 oder 3 des Asylbewerberleistungsgesetzes,
    • Kinderzuschlag gemäß § 6 a Bundeskindergeldgesetz oder
    • Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz erhalten.

In diesen Fällen erlässt die Gemeinde Trappenkamp die Benutzungsgebühr gem. § 4 Nr. 1a-d in voller Höhe. Die Benutzungsgebühr gem. § 4 Nr. 1a, 1c und 1d kann nach einer Einzelfallprüfung ebenfalls in voller Höhe übernommen werden.

  1. Übersteigt das zu berücksichtigende bereinigte Einkommen die Einkommensgrenze, so ist 50% von dem übersteigenden Betrag für die Inanspruchnahme der Betreuung einzusetzen.

 

Das vollständige Dokument finden Sie unter folgendem Link.

 

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