Amtliche Meldung

Bundestag beschließt Kinderfreizeitbonus

Um die Folgen der Corona-Pandemie für Kinder und Jugendliche abzumildern, hat der Deutsche Bundestag den Kinderfreizeitbonus beschlossen. Bedürftige Familien und Familien mit kleinen Einkommen erhalten einen einmaligen Bonus von 100 Euro je Kind.
Voraussetzung ist, dass im August 2021 eine der unten genannten Leistungen bezogen werden und das Kind am 01. August 2021 noch nicht volljährig ist.
Eltern, die nur Wohngeld oder nur Hilfen zum Lebensunterhalt nach dem 3. Kapitel des SGB XII beziehen, können zeitnah einen Antrag bei ihrer Familienkasse stellen, damit der Bonus in diesem Sommer ausgezahlt werden kann.
Bezieher des Kinderzuschlags (KiZu) erhalten automatisch die Einmalzahlung in Höhe von 100 Euro pro Kind im August 2021 von der Familienkasse. Bei parallelem Bezug von KiZu und Wohngeld bzw. KiZu und Leistungen der Grundsicherung (SGB II) wird der Kinderfreizeitbonus ebenfalls automatisch von der Familienkasse ausgezahlt. Beziehen Eltern weder Kinderzuschlag, noch Wohngeld oder Sozialleistungen nach dem SGB XII, aber Leistungen aus den Bereichen SGB II, Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) oder im Rahmen der Ergänzenden Hilfe zum Lebensunterhalt im Sozialen Entschädigungsrecht nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG), erhalten diese ebenfalls den Kinderfreizeitbonus. In diesen Fällen muss kein gesonderter Antrag gestellt werden; der Kinderfreizeitbonus wird von der jeweils zuständigen Stelle automatisch im August 2021 ausgezahlt. Informationen rund um den Kinderfreizeitbonus sowie das entsprechende Formular finden sie unter www.familienkasse.de.

Sollten Sie keine Möglichkeit haben, das Antragsformular herunterzuladen, kann Ihnen dies von bei der zuständigen Wohngeldstelle oder dem Sozialamt zur Verfügung gestellt werden. Für allgemeine Fragen zum Antragsverfahren steht die gebührenfreie Rufnummer 0800 – 4 55 55 43 zur Verfügung.

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